| Gutachten
des Reichssparkommissars über die Verwaltung der Stadt Halle, 1934 Vorwort
Erste Abteilung: Verfassung, Verwaltung, Finanzen im Allgemeinen
I. Abschnitt:
Die städtischen Körperschaften
I. Allgemeines zur Selbstverwaltung im neuen Staat
„Zur Entstehung echter Bürgergesinnung, d.h. einer Gesinnung,
die aus innerer Verbundenheit mit der Gemeinde die tatkräftige Förderung
ihres Wohles als unmittelbares Bedürfnis empfindet, zur Entstehung von
Heimatgefühl in diesem tieferen Sinne ist aber ein Weiteres notwendig.
Die Masse der Bevölkerung muß wieder tiefer im gemeindlichen Raum
verwurzelt sein, als es heute allgemein, besonders in den Großstädten,
der Fall ist.“ (2)
Wie verbindet man den Bürger innerlich mit seiner Gemeinde?
Die Lösungen nach Saemisch sahen die Abgabe überschüssiger
Bevölkerungsteile an das Land und die Auflockerung der städtischen
Siedlung (Bürger mit dem Boden in Verbindung bringen) vor. Eine Umsetzung
im Gesetz sollte:
> das Gemeindebürgerrecht abhängig von längerem Aufenthalt
bzw. „sogar von längerer bürgerlicher Bewährung“ verleihen,
> größere Finanzautonomie (zur Verankerung der Verwaltung in
der örtlichen
Wirtschaft) gewähren und
> weitere Zuständigkeiten an Gemeinden übertragen und ihnen
größere
Bewegungsfreiheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einräumen.
Das Verhältnis zwischen Berufsbeamtentum und Vertretungskörperschaften
sei in der Praxis so zu beschreiben:
> das Schwergewicht der Gemeindeverwaltung habe sich zugunsten des Berufsbeamtentums
verschoben
> die Stellung des OB gegenüber beiden habe sich verstärkt.
Saemischs Forderung als Zeitgenosse des Jahres 1934 lautete: Das Übergewicht
des „herrschaftlichen Elements“ solle im „Führerprinzip“ gesichert
werden. Die Gefahr der Entfremdung von den Bedürfnissen der Bevölkerung
solle vermieden werden. Saemisch lobte die Arbeit des hallischen Magistrats
in der Zeit „vor der nationalen Revolution“ ausdrücklich.
(3)
II. Abschnitt
Die Organisation der Gesamtverwaltung
I. Der Organisationsplan (OP)
Der Organisationsplan einer Gemeinde bestehe aus dem Geschäftsverteilungsplan,
dem Aktenplan, dem Kontenplan und einem „Raumplan“.
II. Der Geschäftsverteilungsplan (GVP)
Bei jeder Gemeinde gebe es verschiedenartige Abweichungen des GVP vom OP.
Saemisch fand drei Abweichungen in der hallischen Verwaltung:
a) Abweichungen
1. Aufteilung der Allgemeinen Verwaltung zwischen mehreren Referaten
> OB ist nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über alle
hierher gehörigen Ämter und Dienststellen (insgesamt 13) auszuüben;
> es folgt Saemischs konkreter Vorschlag für Lösung (siehe Gutachten)
2. Ausstattung von ehrenamtlichen Stadträten mit kleinen Referaten
> Heranziehung ehrenamtlicher Kräfte zum Mittragen der Verwaltung
entspricht dem Selbstverwaltungsgedankens vom Steins
> tiefere Verankerung in der Verwaltung
> allerdings im Widerspruch zum Führerprinzip („Unabhängigkeit
von unten“)
>„Nur bei besonderer Eignung einzelner ehrenamtlicher Stadträte
für bestimmte Aufgaben wird es sich auch weiterhin empfehlen, ihnen
ein kleineres Teilgebiet zur referatsmäßigen Überwachung
abzugrenzen.“ (11)
3. Personelle Gründe
> Saemisch stellte fest, daß in Halle „personelle Gründe“ zu
einer ungewöhnlich starken Zerreißung des Geschäftsverteilungsplans
geführt haben (12)
> Dem „gegenwärtigen Bürgermeister“ (gehört
als Stadtrat und Kämmerer schon mehrere Jahre der SV an ) seien vier
Verwaltungsgebiete „mit
ihrem Schwergewicht“ übertragen worden – jedoch nicht im
ganzen Umfang, worin der Grund der „Zerreißung“ liegt
b) Der „rationale Geschäftsverteilungsplan“
Verteilung der Geschäfte auf sieben Hauptreferate (14)
III. Abschnitt
Finanzwirtschaft und Finanzpolitik
I. Allgemeine Kritik der Finanzwirtschaft und des Finanzrechts
> bisherige Finanzwirtschaft der Stadt „durchsichtig und gut geordnet“ (15)
>„Entartungserscheinungen“ auf finanzwirtschaftlichem Gebiet „hatten
die hallische Finanzwirtschaft nicht gar zu stark berührt.“
> Gesamtzuschnitt der Verwaltung im Vergleich zu anderen Städten „in
vorsichtigen Grenzen“ gehalten worden
> Mängel „überwiegend in Umständen zu suchen, die
der einzelnen Stadt nicht zur Last gelegt werden können.“ (16)
> Kritik am „geltenden Finanzausgleich“: „Die politisch
und wirtschaftlich ausgewogenen Grenzen der öffentlichen Wirtschaft
werden endgültig erst dann gezogen und der Weg zu äußerster
Sparsamkeit erst dann freigelegt werden können, wenn eine Neuordnung
des Finanzausgleichs die Verantwortung für Art und Maß der öffentlichen
Leistungen wiederum mit der Finanz- und Steuerverantwortung in den gleichen
Trägern vereinigt hat.“
II. Die Finanzwirtschaft im ordentlichen Haushalt
a) Allgemeines
Erst nach Aufzehrung der „offenen Reserven der Ausgleichsrücklage“ wurden
in Halle „wirklich einschneidende Sparmaßnahmen“ vorgenommen.
b) Die Einnahmenpolitik
Stadt habe Bewegungsfreiheit in der Einnahmenpolitik fast ausschließlich
zu Steuer-, Gebühren- und Tariferhöhungen genutzt.
c) Die Entwicklung der Steuereinnahmen
Finanzpolitik der Zukunft darf nicht auf der Hoffnung einer wesentlichen
Steigerung des Steuerertrages aufgebaut werden (18), Belastung nur bei Absinken
anderer Ausgaben.
d) Die Ablieferungen der Werke
> wachsende Bedeutung der steuerähnlich wirkenden Werkablieferungen
> Vertrag der Stadt mit WEHAG „finanzpolitisch richtig“ (19)
> Abführungen an die Stadt ihres Gewinncharakters entkleidet („starre
Unkosten“); Verschiebung des konjunkturellen Risikos auf die Werke; „Grundzweck
einer konjunkturausgleichenden Finanzpolitik“ richtig.
> Ist die Höhe der Sätze, nach denen die Abführungen berechnet
werden, richtig? Werkeinnahmen haben lebensnotwendige Bedeutung für
die Stadt, so daß Senkung der Tarife erst dann in Frage kommt, „wenn
die allgemeine Wirtschaftsbesserung mit Sicherheit erwarten läßt,
daß die Senkung der Tarife zu einem Mehrverbrauch führt...“
e) Die eigenen Einnahmen der Verwaltungszweige
Kosten von Betrieben, Anstalten und Einrichtungen müssen grundsätzlich
durch eigene Einnahmen (Gebühren) gedeckt werden (20).
f) Der Finanzbedarf
Saemischs urteilte über das Ausgabenvolumen anhand von zwei Fragen:
> Haben Ausgaben zur Reserve- und Rücklagenbildung gedient?
> Hat die Stadt Ausgaben auf außerordentliche, insbesondere Anleihemittel
verlagert?
Das Verhältnis der persönlichen zu den sächlichen Ausgaben
beschrieb er so:
„Bemerkenswert ist, daß die persönlichen Ausgaben, die
man besonders stark als rechtlich gebunden anzusehen pflegte, infolge der
reichsgesetzlichen Kürzung der Bezüge anteilsmäßig sehr
viel stärker gefallen sind als die sächlichen Ausgaben. Ohne eine
weitere Kürzung der Bezüge können die persönlichen Ausgaben
nunmehr nur noch durch systematische Personalverminderung verringert werden.“ (21)
g) Der Zuschussbedarf
Das Reich wirke dem weiteren Anwachsen der Wohlfahrtslasten durch Dotationen
(?) entgegen, auch dadurch günstigere Entwicklung des Gesamtzuschußbedarfs;
gegenläufige Bewegung der Reichsüberweisungssteuern
III. Die Anleihe- und Schuldenwirtschaft
> Anleiheschuld heute etwas niedriger als in der Vorkriegszeit (22)
> aber: Schuld in der Vorkriegszeit gedeckt durch Aussicht auf positive wirtschaftliche
Zukunft
> Verglichen mit anderen Städten: normale Höhe
Stadt habe 10% ihrer Jahresausgaben für Zinsen und Tilgungsbeiträge
aufzubringen!
(Tabelle)
> 2/3 des Kapitaldienstes der städtischen Schulden belasten die
Steuermittel der Zukunft (davon 1/3 für Ratshof, Schulen, Flughafen,
Stadtbankverluste)
> vom heutigen Standpunkt könne Höhe und Verwendungsart der
Anleihen finanzwirtschaftlich nicht gerechtfertigt werden
Saemischs Vorschläge für die zukünftige Anleihepolitik lauteten:
> Anleihemittel sind hauptsächlich nur für Zwecke anzufordern
und auszugeben, die die Kämmerei in keiner Weise mit dem Kapitaldienst
belasten.
> Für andere außerordentliche Zwecke, für die die laufenden
Mittel nicht ausreichen, muß in konjunkturell günstigen Zeiten
in erster Linie der Weg der Vorratsfinanzierung (Fondsansammlung) beschritten
werden; die Restbeträge können in konjunkturell günstigeren
Jahren für kurze Zeit und bei dauernd günstiger Kassenlage zwischenzeitlich
aus Anleihemitteln finanziert werden.
> Die Ausgaben aus Anleihemitteln für nicht rentierliche Zwecke (Bau
des Ratshofs, NB) sollen tunlichst auf konjunkturell schlechte Zeiten verschoben
werden; auch dann soll von einer Vorfinanzierung dieser Art trotz ihrer zweifellos
konjunkturbelebenden Wirkung im Hinblick auf die Belastung der Zukunft grundsätzlich
nur ein sparsamer Gebrauch gemacht werden.
> Bei allen Anleihemitteln ist die Tilgungsdauer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
einzuschränken und statuarisch bei Bewilligung der Anleihe festzulegen.
Wenn die Tilgung in schlechten Konjunkturzeiten vorübergehend herabgemindert
wird, muß sie in ansteigender Konjunktur wieder durch zusätzliche
Tilgungen auf den Normalplan gebracht werden.
> Der Normalplan sollte alsbald auch schon für die bisherigen Anleihen
bindend festgelegt werden, um den Kredit der Stadt zu fördern. Alsbald
nach Wiederanstieg der Konjunktur wäre nach Maßgabe des Normalplanes
zu verfahren.
IV. Die Rücklagenwirtschaft und die künftige Ordnung der Rücklagenpolitik
Die Fondswirtschaft sei die „Ansammlung geldlicher Rücklagen“.
1932 habe die Stadt über 5 Mio. RM verfügt; zusätzlich habe
es Rücklagen der WEHAG gegeben.
„Die Fondspolitik ist ein sehr empfindliches Instrument, bei dessen
Anwendung man das fiskalisch Richtige sorgfältig gegenüber den
Nachteilen für die allgemeine Wirtschaft abwägen und sich jeweils
den Gegebenheiten geschickt anpassen muß.“ (25)
Dem Ausgleichsfonds würden alle Überschüsse zugeführt,
soweit sie nicht unmittelbar der Schuldentilgung dienen. (26)
V. Die Vermögenswirtschaft
a) Vermögenszweck und Wertmaßstäbe
Die Bewertung des Gesamtvermögens einer Gemeinde könne „sich
immer nur nach dem Zweck richten, der mit der Bewertung verfolgt wird.“ (28/2)
Ziel bisheriger Bewertungsversuche sei es gewesen, die Schuldenhöhe
in einen Vergleich mit dem Vermögensbesitz der Stadt zu bringen, um
daraus einen Überschuß des Vermögens gegenüber den Schulden
der Stadt zu errechnen, der als sichtbare Unterlage für den städtischen
Kredit dienen sollte.
Ein privatwirtschaftlicher Wert könne nur für veräußerliches öffentliches
Vermögen ermittelt werden: „Nur das letztere darf den Gesamtschulden
gegenübergestellt werden, wenn man schon nach einer `öffentlichen
Bilanz´ strebt.“ (28)
b) Vermögenskapitalwirtschaft / Bodenwirtschaft
Nachweisungen über das Grundvermögen:
> von 4877 ha der gesamten Stadtfläche seien 2306 ha im Eigentum
der Stadt
> 1913-1932 Ausweitung der Gemarkungsfläche von 4058 ha auf 4877
ha und Anstieg des stadteigenen Grundbesitzes von 1648 ha auf 3759 ha (inkl.
Flächen außerhalb des Stadtkreises)
Veräußerungen städtischen Eigentums würden auf Widerstände
stoßen:
„Trotzdem muß auch hier der wirtschaftliche Gedanke
gegenüber den bisherigen Vorstellungen eines allzu reichlichen Maßes
gemeinnütziger Leistungen auf Kosten der Steuerkraft klar und bewußt
zur Geltung gebracht werden.“ (30/2)
c) Vermögensertragswirtschaft, Bewirtschaftung der Betriebe, Anstalten
und Einrichtungen
Zwei Vermögenstypen:
> Vermögen, dass vorwiegend gemeinnützigen Zwecken dient
> Vermögen, dass zugleich erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient (da
es auch gemeindlichen Leistungen, nämlich der Versorgung der Bevölkerung
mit lebenswichtigem Bedarf dient)
Bewirtschaftung des gemeinnützigen Vermögens:
> Kosten durch Gebühren der in erster Linie Nutzungsberechtigten
und sonstige Einnahmen aufzubringen! (31/1)
> Betriebswirtschaftliche Grundsätze müssen auch bei der Bewirtschaftung
des gemeinnützigen Vermögens greifen
Folgende Grundsätze seien in erster Linie notwendig:
> vollständige und klare Verrechnungsgrundlagen (Rechnungen über
einzelne Vermögensteile, in denen sich die Verantwortungsverhältnisse
der Verwaltung widerspiegeln)
> scharfe Gliederung der Betriebe nach innen notwendig (Finanzdienst, Verwaltung,
Betrieb); Belastung der Betriebe mit Abführungen an die Kämmerei,
wenn bestimmte Anlagen aus Steuermitteln erworben oder erstellt sind
> scharfe Gliederung (=Trennung) ermöglicht Selbstkostenkontrolle
> Trennung liefert Maßstäbe für geringere oder größere
Intensität der Einnahmewirtschaft
Streben nach Wirtschaftlichkeit bleibt bei gemeinnütziger Bewirtschaftung
nur dann wach, wenn ihm das Ziel gesetzt wird, entweder die vollen Kosten
einzelner Vermögensteile oder bestimmt abgegrenzter Teile dieser Kosten
zu erwirtschaften. (32/2)
IV. Abschnitt
Beamte, Angestellte und Arbeiter
I. Allgemeine Entwicklung der Personalausgaben
Die Stadt habe sich von den anderwärts zu beobachtenden Tendenzen zur
fortschreitenden Verbeamtung ihres Personals freigehalten (34/1).
II. Die Besoldung der Beamten
a) Grundsätzliches
Besoldungsneuregelung 1920: Reich übernahm Führung auf dem
Gebiet der Beamtenbesoldung (35/1). Notwendigkeit, die Besoldung der städtischen
Beamten derjenigen der Länder- und Reichsbeamten anzupassen (35/2).
Vergleichsmaßstäbe zur Beurteilung der Besoldungshöhe nötig.
(siehe Gutachten)
b) Besoldungsordnung und Stellenplan
Der Stellenplan dürfe nur so viele Stellen enthalten, wie notwendig.
(36/1)
Saemisch nennt Vorschläge zur Einreihung der Beamten in den Besoldungsgruppenplan.
(36/2ff)
III. Die Besoldung der Angestellten
a) Die Arten von Angestellten, insbesondere die ständig Angestellten
„Mit fortschreitender Annäherung an das Beamtenverhältnis
wird die notwendige Bewegungsmöglichkeit in der Anpassung des Personals
an den Bedarf immer mehr eingeschränkt.“(41/1)
b) Einzelvorschläge
Vorschläge des Gutachtens (41/2ff)
IV. Zulagen und Vergütungen für Nebenämter
a) Zulagen
Stadt hat besondere Zulagen nur in zwei Fällen gezahlt:
> Beamter ist Berufung in eine andere mit einem höheren Einkommen
ausgestattete Stelle nicht gefolgt
> Angestellter hat die Abwicklung der Stadtbank geleitet
b) Vergütungen für Nebenbeschäftigung
> Beigeordneten-Vergütungen sind per 10.10.31 an Stadtkasse abzuführen
> von den übrigen Beamten und Angestellten beziehen neun Vergütungen
in Höhe von etwa 10 bis 30 RM monatlich für Nebenbeschäftigungen
V. Ruhegelder und Hinterbliebenenversorgung der Beamten und Angestellten
VI. Der Beamtennachwuchs
Einheitslaufbahn:
> einheitliche Ausbildung und Prüfung der Anwärter ohne Rücksicht
auf die Art ihrer Vorbildung
> jeder Anwärter wird zunächst im einfachen Verwaltungsdienst
angestellt
> die Befähigung zum Aufrücken in die höher bewerteten
Stellen wird erst durch das Bestehen der zweiten Verwaltungsprüfung
erworben (45/2)
Gegen die Einheitslaufbahn sprächen finanzielle und beamtenpolitische
Gründe:
> Unterforderung der vorgebildeten Anwärter für eine Reihe
von Jahren
> Forderung nach angemessener Beschäftigung wird zu Stellenhebung
führen
> wenn nicht, folgt Überalterung der Beamten vor der Erreichung höherer
Gruppen
> scharfe zweite Prüfung würde von der Mehrzahl der Bewerber
ohne Erfolg versucht – Folge: „enttäuschte Beamte“ im
einfachen mittleren Verwaltungsdienst
VII. Löhne und Versorgung der Arbeiter
a) Löhne
Regelung durch Reichsmanteltarifvertrag (47/1)
+ Bezirkslohntarifvertrag (Lohntafeln)
VIII. Die hauptsächlichsten Vorschläge und ihre Durchführung
183 Beamte und 198 Angestellte sind in niedrigere Besoldungsgruppen
einzureihen. (49/2) Ersparnis von 179.000 RM bei Besoldungsausgaben für
Beamte und Angestellte.
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