Satzung
der
Initiative für Halle (Saale) und den Saalkreis (IfHaS)

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist "Initiative für Halle (Saale) und den Saalkreis (IfHaS)" Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "eingetragener Verein" in der verkürzten Form "e.V.".

(2) Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

(3) Sitz des Vereins bei Rechtsstreitigkeiten ist gleichzeitig auch Gerichtsstand.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege.

(2) Der Verein verwirklicht seine Zwecke durch Spendensammlung.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen, diese Satzung und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag anerkennen. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu entrichten.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt, der nur zum Kalenderjahresende mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
b) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
c) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist,
d) durch Tod.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Kassenprüfer (Revisoren).

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
> die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
> die Höhe der Mitgliedsbeiträge
> die Wahl zweier Kassenprüfer
> die Genehmigung des Haushaltsplans
> die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands
> die Ausschließung von Vereinsmitgliedern
> die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalendermonat abzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift der Vereinsmitglieder durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragt wird. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

Zur Einhaltung der Fristen genügt die Aufgabe zur Post. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann.

(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch eine schriftliche Bevollmächtigung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Juristische Personen müssen ihren Vertreter für die Mitgliederversammlung schriftlich benennen. Minderjährige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Stimme. Das Stimmrecht der Mitglieder, die länger als ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag gezahlt haben, ruht bis zur Zahlung.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen entweder durch Zuruf oder schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, schriftlich erhoben werden.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm:
> die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
> die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
> die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die Erstellung des Jahresberichts
> die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher praktischer Bedeutung für die Aufgaben des Vereins
> die Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere haben sie die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands zu beachten.

(4) Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen, die ihm mit beratender Stimme angehören können. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer anstellen, der insoweit den Verein vertritt. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung für hauptamtlich angestellte Mitarbeiter.

(5) Der Vorstand hat das Recht, für bestimmte Sachgebiete ehrenamtlich tätige Referenten zu berufen. Diese können vom Vorstand mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.

(6) Der Vorstand entscheidet durch Beschluß in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vorstandssitzung. Die Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern oder der Inhaber bestimmter Vorstandsämter ist nicht erforderlich. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Die Amtszeit des Vorstands endet, falls vorher keine Neuwahl erfolgt, mit dem Schluß der ersten nach Ablauf der zwei Jahre stattfindenden beschlußfähigen Mitgliederversammlung.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und diese ihre Amtsgeschäfte aufnehmen können.

(8) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung der Tagesordnung geladen wurde. Hier kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Falls in der Versammlung, die zum Zwecke der Beschlußfassung über die Abberufung einberufen worden ist, nicht zwei Drittel der Mitglieder vertreten ist, wird mit Frist von zwei Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in der alsdann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Beschluß gefaßt wird. Bis zur Mitgliederversammlung ruht das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(9) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 8 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer kontrollieren die Tätigkeit des Vorstands und der hauptamtlich angestellten Mitarbeiter auf dem fiskalischen Gebiet für das Geschäftsjahr.

(2) Die Kassenprüfer erarbeiten für die erste Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Kassenbericht.

(3) Die zwei Kassenprüfer werden jährlich mit einfachen Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis jeweils spätestens 15. Februar zu entrichten.

§ 9 Fördermitglieder

Die Fördermitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages. Fördermitglieder bekennen sich zu den Zielen des Vereins und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an deren Verwirklichung mit. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen - sofern möglich - einer anderen gemeinnützigen Einrichtung der Stadt Halle zu übergeben. Zweck dieser Einrichtung soll die Förderung kultureller Zwecke sein.

Halle an der Saale, den 20. Januar 2001

Unterschriften der Gründungsmitglieder sind hinterlegt.